Allgemeine Einkaufsbedingungen ( Stand 01/2019 )

1. Vorwort

Maßstab für die Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Als Kunden orientiertes Unternehmen richten wir unser Qualitätsmanagement so aus, dass die Bedürfnisse unserer Kunden verstanden, erfasst und über die Erwartungen erfüllt werden. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass wir auch unsere Lieferanten voll in unser Qualitätsmanagement einbeziehen. Wir verstehen uns als Bindeglied in der Qualitätskette zwischen unseren Kunden und Lieferanten und sind damit für die Durchgängigkeit der Erfüllung der Qualitätsforderungen verantwortlich.

2. Vertragsabschluss

Wir bestellen schriftlich zu diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen – soweit sie nicht in unserer Bestellung festgelegt sind – gelten nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Bestellung ist vom Auftragnehmer unverzüglich im genauen Wortlaut und mit genauen Angaben zu Liefer- und Zahlungsbedingungen zu bestätigen. Bei abweichenden Bestätigungen gilt der Auftrag nur erteilt, sofern diese Änderungen von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern unsere Bestellung eine Preisangabe enthält, ist dieser Preis als Festpreis anzusehen. Die Beauftragung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferbedingungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Lieferungen an uns entsprechend unserer Bestellung mit unseren Bestellnummern und Artikelbezeichnungen und ggf. einer Charge zu kennzeichnen. Ein eigenständiges Anbringen von anderen Markierungen direkt auf den Produkten als von uns in Auftrag gegeben (beispielsweise Gießereizeichen) ist verboten, bzw. bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung. Verpackungseinheiten sind unter Angabe von Inhalt, Menge und Bestellnummer zu kennzeichnen. Sämtliche Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Lieferscheine, Versandscheine und Rechnungen müssen außer den üblichen Angaben unbedingt unsere Bestellnummer enthalten. Lieferscheine, Versandanzeigen und ggf. geforderte Werkszeugnisse müssen uns mit Eingang der Ware und Rechnungen bis zum 5. des der Lieferung folgenden Monats vorliegen. In unserer Bestellung geforderte Dokumente, wie z.B. Werkszeugnisse, sind Bestandteil der Lieferung. Infolgedessen gilt die Lieferung erst als erfüllt, wenn uns die geforderten Dokumente vorliegen und den Anforderungen entsprechen.
Wir nehmen bei Lieferung eine Identitätsprüfung vor, d.h. wir überprüfen die Angaben des Lieferscheins mit dem Inhalt der Verpackung darauf, ob eine Falschlieferung oder Mengenfehler vorliegen. Die Wareneingangskontrolle findet unter statistischen Gesichtspunkten in Form einer Stichprobenkontrolle statt. Sind die angeforderten Warenmengen in der Transportverpackung in Untereinheiten abgepackt, so überprüfen wir nur die Angaben des Lieferscheins mit der Angabe auf der jeweiligen Verpackungseinheit.
Die vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie z.B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen nicht eingehalten werden können, informiert uns der Auftragnehmer hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe. Der Auftragnehmer setzt uns auch über nach Auslieferung erkannte Abweichungen unverzüglich in Kenntnis. Im Interesse einer schnellen Lösung legt er uns die erforderlichen Daten und Fakten offen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns vor Änderungen von Fertigungsverfahren/-material (auch bei Unterlieferanten), Wechsel des Unterlieferanten oder Änderungen von Prüfverfahren/ -einrichtungen zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Für alle Mängel an der gelieferten Ware, die nicht sofort nach einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar sind, verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspätet erhobenen Mängelrüge; die Ware gilt nicht als genehmigt. Mit Ablauf des vereinbarten Termins für die Lieferung oder Leistung kommt der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Auch nach Überschreiten eines vereinbarten Termins fordern wir vom Auftragnehmer grundsätzlich in vollem Umfange und unverzüglich Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen. Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie alle sonstigen Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Erfüllung der übernommenen Abnahmeverpflichtungen für die Dauer dieser Ereignisse hinauszuschieben. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht hergeleitet werden. Im Falle einer Reklamation muss der eindeutige Rückschluss auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um eine Mengeneingrenzung schadhafter Teile und des Ausgangsmaterials durchführen zu können.
Der Auftragnehmer erhält beanstandete Teile im dann mit ihm zu vereinbarenden Umfang zurück. Er verpflichtet sich, jede Abweichung zu analysieren und uns kurzfristig die Ursache der Abweichung, eingeleitete Fehlerabstell- und Vorbeugemaßnahmen sowie deren Wirksamkeit mitzuteilen.

4. Transportmittel

Bei Lieferungen frei Haus ist der Auftragnehmer zur Sicherung der Qualität bis zum Bestimmungsort verpflichtet. Entsprechend dieser Forderung sind die Speditionen des Lieferanten mit einzubeziehen. Transportmittel und Verpackungen müssen der Ware angemessen gewählt sein und sie ausreichend vor Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z.B. Verschmutzung, Korrosion) schützen.

5. Vormaterialien

Zur Herstellung unserer Produkte dürfen nur Stoffe verwendet werden, die unserem Unternehmensziel Umweltschutz entsprechen.
(siehe Angaben auf unserer Homepage)

6. Muster- und Vorserienteile

Lieferungen und Dokumentationen von Mustern und Vorserienteilen erfolgen zu den mit uns abgesprochenen Bedingungen. Ziel ist es, die Prototypen und Vorserienteile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. Dafür sind Erstmuster grundsätzlich nach dem für die Serienfertigung vorgesehenen Arbeitsablauf und mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Maschinen, Werkzeugen und Anlagen zu fertigen. Dabei sind Prüfungen in Fertigung und Endkontrolle mit den für die Serienfertigung vorgesehenen Prüfeinrichtungen und -lehren vorzunehmen.

7. Zahlungsbedingungen

Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Eingang der Rechnung und vollständigen Lieferung wahlweise innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, unbeschadet unseres Rechts späterer Reklamation. Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich bis zum Tage der Fälligkeit den Zahlungsauftrag erteilt haben. Zessionen sind ausgeschlossen (§ 399 BGB).

8. Haftung und Gewährleistung

Für Mehraufwendungen unsererseits, die auf Grund von Lieferungen fehlerhafter Produkte entstehen (z.B. Sortieraktionen, Nacharbeiten und Rückrufaktionen) können wir vom Auftragnehmer Schadenersatz fordern.
Bei drohenden Montagestillständen und Lieferverzögerungen unsererseits muss der Auftragnehmer auf unser Verlangen für Sofortmaßnahmen sorgen. Dies können z.B. Sortier- und Nacharbeiten sein, die bei Bedarf auch von einem Beauftragten (ortsansässigen Nacharbeitsfirma) innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt werden können. Für anfallende Kosten durch fehlerhafte oder fehlende Teile und die dadurch verursachten Folgekosten können wir vom Auftragnehmer Schadensausgleich fordern. Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Er verpflichtet sich ferner, seine Leistungen so auszuführen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur solches Personal einzusetzen, das mit den diesbezüglichen Vorschriften vertraut ist. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenden Schäden. Im Übrigen haftet er für seine Lieferungen und Leistungen in vollem Umfange ohne jede Einschränkung. Im Gewährleistungsfalle sind wir auch berechtigt, Neulieferungen innerhalb angemessener Frist zu beanspruchen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen.

9. Eigentumsvorbehalt

Beigestellte Materialien, Werkzeuge und Modelle bleiben unser Eigentum mit der Maßgabe, dass wir auch an den durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Materialien entstehenden Gegenständen das Eigentum behalten bzw. erwerben und der Auftragnehmer diese Gegenstände unter besonderer Kennzeichnung für uns verwahrt. Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- und Modellkosten oder anteilige Werkzeugkosten in sich schließt, ohne Rücksicht darauf, ob solche besonders genannt oder im Kaufpreis der Ware inbegriffen sind, gilt als vereinbart, dass die Werkzeuge bzw. Modelle unser Eigentum sind. Der Auftragnehmer hat uns diese Werkzeuge bzw. Modelle zu benennen und sie ausschließlich für uns zu verwenden sowie für uns in kostenlose, sachgemäße Verwahrung und Pflege zu nehmen, einschließlich ausreichender Versicherungen gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Zerstörung. Durch diese Vereinbarung wird die Übergabe ersetzt. Wir sind berechtigt, die Werkzeuge und Modelle jederzeit heraus zu verlangen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers. Wir behalten uns das Recht vor, den Auftragnehmer an seinem Wohnsitzgericht oder an dem für uns zuständigen Gericht zu verklagen.

11. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist zu absoluter Vertraulichkeit der über uns und unsere Produkte erlangten Informationen verpflichtet, sofern diese über die von uns auf unserer Homepage veröffentlichten Informationen hinausgehen. Ein Verstoß berechtigt uns zu Schadensersatzansprüchen. Daten des Auftragnehmers werden von uns entsprechend unserer Datenschutzerklärung verwendet und archiviert. Die Datenschutz-erklärung wird dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen jeder Zeit ausgehändigt.

12. Gültigkeit

Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und den Auftragnehmer bestehenden und zukünftigen vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer wird seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dieser vertraglichen Vereinbarung verpflichten. Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ( Stand 10/2022 )

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Die Vertragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle unmittelbaren oder durch den Vertreter getroffenen Nebenabreden und etwaige Änderungen.
Die Annahme des Angebotes bildet zusammen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen das Vertragsverhältnis.
Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.

3. Preisstellung

Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Verteilung der Gesamtmenge auf mehrere Teillieferungen, sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine angemessene Erhöhung der Stückpreise und gegebenenfalls der vereinbarten Werkzeugmodellkostenanteile. Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich nach Vertragsabschluss und vor den vereinbarten Lieferterminen auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, behalten wir uns das Recht einer entsprechenden Preisanpassung vor.

Der Versand von Dokumenten ( Auftragsbestätigung, Rechnung, etc.) erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg. Der Besteller teilt uns dazu eine entsprechende Empfangsadresse mit. Ein kostenpflichtiger postalischer Versand ist auf Wunsch möglich.

4. Ausführung

Die Ware wird nach den üblichen Normen und den allgemein gültigen Regeln der Technik gefertigt. Vor Abschluss des Kaufvertrags teilen wir dem Besteller auf dessen Nachfrage die zu Grunde liegenden Normen mit.
Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

5. Gewichte und Stückzahlen

Gewichts- und Stückzahlabweichungen, insbesondere bei Auftragsfertigungen, sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger Normen und technischer Erfordernisse zulässig. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

6. Rückgaben

Von uns ordnungsgemäß gelieferte Gegenstände werden im Rahmen unserer Möglichkeiten zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus einer Auftragsfertigung stammen. Voraussetzung ist, dass die Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt und in der Zwischenzeit keine technischen Änderungen erfolgt sind. An Kosten berechnen wir 10% des Warenwertes mindestens aber € 40,00.

7. Werkzeuge und Vorrichtungen

Die für die Fertigung der Waren erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung der Kostenanteile – unser Eigentum. Vorrichtungen, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Vorrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Vorrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus fertigungs-technischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Vorrichtungen trägt der Besteller. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Vorrichtung.
Bei Abnahme gebundener Werkzeuge und Vorrichtungen verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden.
Wir verpflichten uns, die Werkzeuge und Vorrichtungen bis zu drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller aufzubewahren.
Nach drei Jahren werden wir dem Besteller Gelegenheit geben, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Aufbewahrung der Werkzeuge zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der sechs Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben worden ist. Endet die Aufbewahrungsfrist auf diese Weise, so können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers nicht mehr benötigte Werkzeuge und Vorrichtungen zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung frei darüber verfügen. Wird innerhalb der sechs Wochen eine neue Bestellung in Aussicht gestellt, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein Jahr.
Auftragsbezogene Vorrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sofern abweichend vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Vorrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Vorrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht.
Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

8. Prüfung und Abnahme

Die übliche Prüfung von Gesenkschmiedestücken, Gussstücken und anderen Teilen umfasst die Prüfung der Abmessungen nach Zeichnungen, sowie die Prüfungen auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Bei größeren Stückzahlen findet eine Stichproben-Prüfung statt. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis eingeschlossen.
Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und der anzuwendenden Prüfverfahren, wie 100% Härteprüfung (z.B. Brinell oder Rockwell), magnetische Rissprüfung, Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a. müssen bis zum Vertragsabschluss besonders vereinbart und in der Zeichnung oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung genau angegeben sein. Bei vorgeschriebener Abnahme hat diese bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.

9. Zahlungsbedingungen

Für Neukunden erfolgen Lieferungen nach Vorauszahlung. Bei anderen Zahlungsbedingungen, bei denen wir in Vorleistung treten, behalten wir uns vor, Bonitätsauskünfte einzuholen. Bei unzureichender Bonität verlangen wir grundsätzlich Vorauszahlung. Ansonsten sind unsere Rechnungen, sofern nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto. Werkzeugkosten sind auch bei Gewährung von Skonto grundsätzlich nicht skontierbar. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Einer Mahnung bedarf es nicht. Schecks werden nicht zur Zahlung angenommen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist.
Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Wir weisen darauf hin, dass im Falle von Zahlungsverzug die Bonität beeinflussende negative Meldungen an entsprechende Auskunfteien erfolgen können.

10. Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Prospekten, technischen Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Mit Ausnahme der auch auf unserer Homepage verfügbaren Dokumente dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der unter Vorbehalt gelieferten Waren auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Waren in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug geraten ist, bleibt er berechtigt, die zu Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen bei Fälligkeit selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Etwaige Be- oder Verarbeitung der Waren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Erwirbt der Besteller auf Grund einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung das
Eigentum an einer neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes der neuen Sache (Rechnungs-Endbetrag, zuzüglich Mehrwertsteuer) das Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
Werden die unter Vorbehalt gelieferten Teile zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so gilt die in Abs. 2 vereinbarte Vorausabtretung in Höhe des Wertes (Rechnungs-Endbetrag, inklusive Mehrwertsteuer) der Teile, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes sind.
Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns über Zwangs-Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die bestellten Waren oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den realisierbaren Wert der zu sichernden Forderung um 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Lieferzeit und Verzug

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; dasselbe gilt für Liefertermine. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die bestellte Ware im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder, im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt wird. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben. Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse Höherer Gewalt sowie nicht verschuldete Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt ( lange Version ) ist in diesen AGB enthalten bzw. einbezogen. In allen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Bei Eintritt eines solchen Ereignisses Höherer Gewalt werden wir den Besteller unverzüglich darauf hinweisen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Geraten wir in Verzug , kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

12. Verpackung

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Gutschriften für zurückgegebene Verpackungen sind ausgeschlossen.

13. Versand und Gefahrübergang

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Sobald die Ware versandbereit gemeldet wurde gilt sie als geliefert.
Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. Dies gilt auch, wenn die Frachtkosten vereinbarungsgemäß von uns zu tragen sind.
Die Gefahr für die Versendung trägt der Besteller; sie geht auf ihn über, sobald die Lieferung unser Werk verlässt, auch wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Bei Übernahme der Versendung durch den Besteller geht die Gefahr nach Meldung der Versandbereitschaft der Ware durch uns auf ihn über.

14.  Lieferhemmnisse/-vorbehalte

Die Lieferungen und Leistungen ( Vertragserfüllung ) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden, rechtzeitig beizubringen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren durch die Behörden setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

15. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen. Voraussetzung für deren Anerkennung ist, dass sich die gelieferten Waren noch im Anlieferungszustand befinden.
Verdeckte Mängel, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme der Waren erkennbar sind, werden nur innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrenübergang anerkannt. Auch diese Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Dabei muss sich einwandfrei feststellen lassen, dass es sich bei der mangelhaften Ware um unsere Lieferung handelt. Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei eingehender Prüfung hätten festgestellt werden können.
Beanstandete Ware ist sofort für uns zur Abholung bereit zu stellen. Bei einer Rücksendung der beanstandeten Ware ohne unsere Einwilligung trägt der Besteller die Rücksendekosten.
Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungs-ansprüche.
Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge wird die fehlerhafte Ware von uns nach unserer Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder gutgeschrieben. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet. Nachbesserung oder Ersatzleistung kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften Stücke die in der entsprechenden Norm festgelegten Grenzen nicht eingehalten werden. Der Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5% der Auftragsmenge, mindestens aber bis zu 2 Stück, geht zu Lasten des Bestellers. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht innerhalb der uns gesetzten angemessenen Fristen zum Erfolg oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Besteller berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
Bearbeitungskosten an Fehlstücken werden nicht vergütet. Die Vergütung für Nachbehandlung- und Mehrarbeitskosten ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

16. Haftungsbegrenzung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt.
Werden wir von Dritten aus der Produzentenhaftpflicht in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, sobald wir nachweisen, dass die Ursache der Haftung in der Lieferung oder Leistung des Bestellers liegt. Ansprüche gemäß den §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

17. Schutzrechte

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt.
Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden.

18. Datenspeicherung

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir auf Grund dieses Vertragsverhältnisses zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z.B. Schreiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungsstellung) Daten des Bestellers speichern. Die Daten des Bestellers werden von uns entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und unserer Datenschutzerklärung, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, verwendet und archiviert. Die Datenschutzerklärung wird dem Besteller auf dessen Verlangen jederzeit ausgehändigt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Essen. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

20. Gültigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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